Pauschalkraft & Aushilfen – Geld verdienen mit einer geringfügigen Beschäftigung

Pauschalkraft und Aushilfe - 450€ Minijob

Sie möchten sich ein bisschen Geld hinzu verdienen, zum Beispiel als Pauschkraft oder Aushilfe, dann erfahren Sie im nachfolgenden Artikel alles Wissenswerte zum geringfügigen Beschäftigungsverhältnis. Zum Beispiel soll dieser Artikel Ihnen zeigen wie sich die geringfügige Beschäftigung in ihrer Art überhaupt definiert. Ob Sie in einem Nebenjob überhaupt Überstunden machen dürfen. Was muss Ihr Arbeitgeber beachten, sollte er Ihnen den Aushilfsjob kündigen wollen. Darüber hinaus wird geklärt, ob der Mindestlohn auch für Aushilfsjobs gelten und wie hoch ein möglicher Urlaubsanspruch auch nach dem Arbeitsrecht für Sie ausfallen würde.

In einem Aushilfsjob als Pauschkraft tätig sein

Die verschiedensten Personenkreise arbeiten inzwischen als Pauschkraft oder Aushilfen auf geringfügiger Beschäftigungsbasis. Hierzu zählen unter anderem, Studenten, welche sich nicht nur von ihren Eltern finanzieren lassen möchten, Arbeitslose, die zum Beispiel durch einen Aushilfsjob wieder ins Berufsleben zurück möchten, Rentner, die ihre viel zu knappe Rente anheben möchten oder aber auch Mütter und Väter, die sich noch ein bisschen was nebenbei hinzu verdienen möchten.

Ganz besonders in den Bereichen der Gastronomie, im Lager der verschiedensten Unternehmen und im Verkauf diverser Geschäfte ist der Bedarf an Aushilfen groß und es werden stetig weitere gesucht. Obwohl die wachsende Nachfrage von Aushilfsjob besteht, haben diese mitunter nicht immer den besten Ruf und müssen mit einer Vielzahl an Klischees kämpfen.

Besonders hartnäckig haftet den Aushilfen das Vorurteil an, dass diese jederzeit entlassen werden können. Darüber hinaus wird immer wieder das Gerücht verbreitet, Aushilfen haben kein Recht auf einen Urlaub und ebenso keinen Anspruch auf den eingeführten Mindestlohn. Doch was steckt hinter den Gerüchten, ist das alles wirklich die reine Wahrheit?

Die wichtigsten Daten zur Pauschalkraft & Aushilfen bereits kurz und knapp zusammengefasst:

1.Eine Pauschalkraft und Aushilfen dürfen im Durchschnitt nicht mehr als 450 Euro in einem Monat dazu verdienen. Auf das Jahr gesehen darf die festgelegte Höchstgrenze von 5.400 Euro nicht überschritten werden.
2.Für die Aushilfen gelten, wie auch in anderen Jobs die gesetzlichen Kündigungsfristen.
3.Ist der Beschäftigte mindestens 18 Jahre alt so muss dieser auch den gesetzlichen Mindestlohn erhalten.
4.Laut dem Bundesurlaubsgesetzt (BUrlG) wird nicht zwischen „normalen“ Arbeitnehmern und den Aushilfen unterschieden. Somit haben auch Aushilfen ein Recht auf den bezahlten Erholungsurlaub.

Doch was wird nun alles genau als Pauschalkraft & Aushilfskräfte bezeichnet?

Bezeichnungen für eine Aushilfskraft gibt es viele, wie zum Beispiel 450-Euro-Job, Aushilfsjob oder auch Minijob. Diese ganzen Synonyme stehen für ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis. Wann es sich aber wirklich genau um solche Jobs handelt, dass legt der §8 Geringfügige Beschäftigung und geringfügige selbstständige Tätigkeit nach Absatz 1 Viertes Sozialgesetzbuch (SGB IV) fest.

In diesem steht folgendes:
„(1) Ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis liegt dann vor, wenn
1. Das Entgelt aus dieser Beschäftigung in Regelmäßigkeit im Monat die 450 Euro nicht übersteigt,
2. das Beschäftigungsverhältnis innerhalb eines Kalenderjahres auf maximal 2 Monate oder aber 50 Arbeitstage beschränkt und auf ihre Eigenart beschränkt zu sein vorgibt oder aber im Voraus vertraglich eingegrenzt ist, es denn, dass die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und ihr Arbeitsentgelt die 450 Euro Grenze im Monat übersteigt.“

Demzufolge darf der Verdienst von Aushilfen, die festgesetzt Grenze von im Durchschnitt 450 Euro im Monat nicht überschreiten. Jedoch kann dennoch problemlos auch einmal der Verdienst über diesen Betrag liegen, solange die geltende Höchstsumme von 5.400 Euro in einem Jahr nicht überstiegen wird. Zu den wöchentlichen Arbeitsstunden lässt sich sagen, dass diese bereits seit 2003 keine Rolle mehr spielen.

Liegt bei der geringfügigen Beschäftigung, siehe den oben genannten §8 Absatz 1 die Nr.2 des Vierten Sozialgesetzbuches, jedoch eine Begrenzung von maximal 50 Arbeitstagen oder aber 2 Monaten im Jahr vor, so gilt die 450-Euro-Höchstgrenze im Normalfall nicht. Jedoch gibt es hier auch Ausnahmen und zwar, ist die Tätigkeit als Aushilfskraft begründet auf der Berufsmäßigkeit und wird in diesem Zusammenhang ausgeübt (diese dient allein der Erhaltung des Unterhalts für das tägliche Leben).

Noch ein kurzer Hinweis zu oben genannten Inhalten:

Werden mehrere Beschäftigungen als Aushilfstätigkeit ausgeübt, müssen diese zusammengerechnet werden. Wird hierdurch im Durchschnitt, als Aushilfskraft mehr als 450 Euro verdient, so handelt es sich nicht mehr um ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis. Darüber hinaus entfällt auch die Versicherungsfreiheit, welche mit einer geringfügigen Beschäftigung verbunden ist.

Der §7 Versicherungsfreiheit bei geringfügiger Beschäftigung Absatz 1 Fünftes Sozialgesetzbuch (SGB V) regelt hierzu folgendes:
Die Aushilfen sind durch ihren Arbeitgeber weder arbeitslosen-, pflege- noch krankenversichert. Somit müssen sich die Personen welche als Aushilfen tätig sind, selbstständig um ihre Beiträge zu Sozialversicherung und Rentenversicherung kümmern. Verdient die Aushilfskraft jedoch mehr, so muss sich der Arbeitgeber wiederum darum kümmern.

Kündigung von Arbeitsverhältnis Pauschalkraft / Aushilfe

Es ist gleich wie Sie beschäftig sind, sprich ob in Teilzeit, Vollzeit oder aber als Aushilfskraft oder auch als Pauschalkraft, das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) gilt in jedem Beschäftigungsverhältnis und findet auch seine Anwendung, sofern bestimmte Voraussetzungen bereits erfüllt sind.

Diese wären unter anderem nach §1 Kündigungsschutzgesetz (KschG) Absatz 1, in diesem heißt es:
„Der Kündigungsschutz greift jedoch erst, wenn das Arbeitsverhältnis ohne eine Unterbrechung länger als 6 Monate schon bestanden hat.“

Dementsprechend gelten dann auch die gesetzlichen Kündigungsfristen welche nach §622 Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen Absatz 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) geregelt sind.

Diese schreiben folgendes vor:

-Bei einer Beschäftigungsdauer von bis zu 6 Monaten, beträgt die Kündigungsfrist 2 Wochen und es kann zu jedem Tag im Monat die Kündigung erfolgen (dies ist meist der Fall wenn sich der Beschäftigte noch in der Probezeit befindet).
-Bei einer Beschäftigungsdauer unter 2 Jahren, beträgt die Kündigungsfrist 4 Wochen und es kann zum 15 des Monats oder aber zum Ende des Monats die Kündigung erfolgen.
-Bei einer Beschäftigungsdauer von 2 Jahren, beträgt die Kündigungsfrist 1 Monat und die Kündigung erfolgt zum Ende des Monats.
-Bei einer Beschäftigungsdauer von 5 Jahren, beträgt die Kündigungsfrist 2 Monate und die Kündigung erfolgt zum Ende des Monats.
-Bei einer Beschäftigungsdauer von 8 Jahren, beträgt die Kündigungsfrist 3 Monate und die Kündigung erfolgt zum Ende des Monats.
-Bei einer Beschäftigungsdauer von 10 Jahren, beträgt die Kündigungsfrist 4 Monate und die Kündigung erfolgt zum Ende des Monats.
-Bei einer Beschäftigungsdauer von 12 Jahren, beträgt die Kündigungsfrist 5 Monate und die Kündigung erfolgt zum Ende des Monats.
-Bei einer Beschäftigungsdauer von 15 Jahren, beträgt die Kündigungsfrist 6 Monate und die Kündigung erfolgt zum Ende des Monats.
-Bei einer Beschäftigungsdauer von 20 Jahren, beträgt die Kündigungsfrist 7 Monate und die Kündigung erfolgt zum Ende des Monats.

Es gibt darüber hinaus noch Besonderheiten für die Kündigungsfristen laut §622 welche in dem Absatz 4 und dem Absatz 5 Nr. 2 BGB geregelt werden.

Hier heißt es folgendermaßen:
„Es kann Einzelvertraglich eine kürzere Kündigungsfrist wie in den oben genannten Absätzen mit dem Arbeitnehmer ausgemacht werden, wenn ein Arbeitnehmer nur zur vorübergehenden Hilfe eingestellt wurde. Das gilt jedoch nicht, wenn das Beschäftigungsverhältnis über die Zeit von 3 Monaten hinaus fortgeführt wird.“

Meist ist dies der Fall, wenn die Aushilfe in einem Ferienjob beschäftigt ist. Ein Ferienjob überschreitet in der Regel den Zeitraum von 3 Monaten nicht, ehr im Gegenteil, oft arbeiten Aushilfen auch nur zum Beispiel im Sommer in einer bestimmten Tätigkeit. Dementsprechend kann dann eine kürzere Kündigungsfrist festgeschrieben werden, möglich wäre als solch eine Frist auch nur 1 Tag. Darüber hinaus steht auch der Aushilfe ein Zeugnis zu.

Der gesetzliche Mindestlohn und der Aushilfsjob

Seit dem 1. Januar 2015 gilt in Deutschland die gesetzlich Lohnuntergrenze. Der Hauptgrund warum das Mindestlohngesetz (MiLoG) eingeführt wurde ist, dass sich viele Menschen trotz ihrer Vollzeitbeschäftigung den eigenen Lebensunterhalt kaum leisten konnten. Somit erhalten nun seit 2017 in den meisten Fällen alle Arbeitnehmer den gesetzlichen Mindestlohn in einer Höhe von 8,84 Euro brutto pro Arbeitsstunde.

Doch gibt es auch hier wieder Ausnahmen und zwar fallen einzelne Personengruppen nicht unter das Mindestlohngesetz. Dazu gehören Selbstständige, Auszubildende, Jugendliche unter 18 Jahren und Pflichtpraktikanten.

Was schreibt das Gesetzt für die Aushilfen vor:
Auch hier gilt, ist der geringfügig Beschäftigte unter 18 Jahren besteht für den Arbeitgeber keine Pflicht dieser den Mindestlohn zu zahlen. Jedoch alle volljährigen geringfügigen Beschäftigen Aushilfen müssen den gesetzlichen Mindestlohn in der Höhe von 8,84 Euro brutto für die Stunde erhalten. Durch diese Gesetzesänderung gibt es nun jedoch eine Problematik für den Job der Aushilfsbeschäftigten und zwar darf das Gehalt der Aushilfen nicht über 450 Euro liegen was jedoch passieren würde wenn die geleisteten Stunden gleich bleiben würden. Daher sind mit dem Mindestlohn im Monat maximal 50,90 Stunden möglich.

Diese Tatsache wirkt sich wiederum nachteilig für die Arbeitgeber aus, da diese mehr Aushilfen einstellen müssten, um die fehlenden Stunden für die zu erledigten Arbeiten auffangen müssten. Jedoch haben einfach viele Arbeitgeber einfach dafür ein weiteres Geld. Wer aber als Aushilfskraft oder Pauschalkraft weiterhin nur am Wochenende arbeitet, ist hier von normalerweise nicht betroffen, da die 450-Euro-Grenze hier nicht überschritten wird. Betroffen sind ehr Aushilfen die in Teilzeit beschäftigt sind, wie zum Beispiel Beschäftige im Verkaufsbereich eines Second Hand Geschäft.

Überstunden bei Pauschalkräften & Aushilfen

Grundsätzlich lässt sich vorwegsagen, Niemand ist zu Überstunden verpflichtet. Somit hat kein Arbeitgeber das Recht dazu, seine Mitarbeiter dazu kurzerhand anzuhalten, Mehrarbeit zu leisten. Besonders in Bezug auf den Job als Aushilfen ist dies relevant. Das es ja hier gilt eine maximale Stundenanzahl von 50,90 Arbeitsstunden im Monat nicht zu überschreiten.

Doch wie so oft gibt es auch hier Ausnahmen. Diese sind zum Beispiel dann der Fall, wenn in dem Tarifvertrag, in dem Arbeitsvertrag oder aber in der Betriebsvereinbarung festgeschrieben wurde das Überstunden auch für Aushilfen gelten. Jedoch muss genauestes festgehalten sein, wie viele Stunden an Mehrarbeit für die Aushilfen vorgesehen sind.

Es sollte als Beschäftigter darauf geachtet werden, dass Überstunden nicht einfach mit dem Verdienst abgegolten werden ohne das Sie als Aushilfskraft überhaupt wissen wie viele Sie leisten müssen und in und über welchen Zeitraum.

Hierzu gibt es auch ein Gerichtsurteil (Az. 5 ARZ 517/09) vom 01.09.2010, welches das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschied.

Auch darf die wöchentliche Stundenzahl nicht durch die Überstunden überschritten werden, ansonsten entfällt für die Aushilfen die Versicherungsfreiheit.

Zu oben genannten Punkten noch folgend ein Hinweis:
Arbeitet eine Beschäftigte regelmäßig mehr Stunden, als sie im Arbeitsvertrag vereinbart sind, kann sich hieraus sogar ein Recht auf eine Anstellung in Vollzeit ergeben. Dies gilt auch dann, wenn eigentlich was anderes vereinbart wurde. Da es sich in solch einem Fall um eine sogenannte „Neuregelung auf einer stillschweigendenbasis, sprich ohne eine förmliche Abmachung des Arbeitsvertrages handelt“, wenn die Aushilfskraft dadurch in Vollzeit beschäftigt ist. Auch hierzu gibt es ein Gerichtsurteil (Az. 8 Sa 2046/05) vom Landesarbeitsgericht Hamm.

Aushilfe und Pauschalkraft Urlaubsanspruch

Pauschalkraft & Aushilfe - der 450 Euro MinijobAllgemein lässt sich sagen, dass Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) macht keinen Unterschied zwischen einem in Vollzeit beschäftigten Arbeitnehmer und den Aushilfen. Es wird nur ein Unterschied zwischen den Selbstständigen und den Arbeitnehmern gemacht. Somit findet das Bundesurlaubsgesetz auch bei einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis beziehungsweise bei einem Minijob Anwendung.

Ein Beispiel für einen Urlaubsanspruch: Bei einer 6-Tage-Woche stehen dem Arbeitnehmer im ganzen Jahr mindestens 24 gesetzlich vorgeschriebene Urlaubstage zu.

Der §4 Wartezeit aus dem Mindesturlaubsgesetzt für Arbeitnehmer (Bundesurlaubsgesetzt) schreibt folgendes vor:

„das Beschäftigte erst ihren kompletten Urlaubsanspruch erwerben, wenn diese länger als 6 Monate in dem jeweiligen Unternehmen tätig sind. Hierzu ein Beispiel, arbeitet eine Aushilfskraft hauptsächlich an einem Samstag im Unternehmen, so wirkt sich dies durchaus auch auf den Urlaubsanspruch aus. So hat diese Beschäftigte nach einer Beschäftigungsdauer von 6 Monaten, ebenso einen Anspruch auf den kompletten Jahresurlaub.“

Beträgt jedoch die Beschäftigung weniger als 6 Monate, heißt das nicht das Sie keinen Anspruch auf Urlaub haben.

Hierzu sieht der §5 Teilurlaub Absatz 1 des BUrlG folgendes vor:

„Anspruch auf ein Zwölftel des vorgeschriebenen Jahresurlaubs für jedes vollständige Monat des Bestehens des Beschäftigungsverhältnisses hat der Beschäftigte
a) für die Zeit des Kalenderjahrs, für die er wegen Nichterfüllung der Wartefrist in diesem Jahr keinen vollständigen Urlaubsanspruch erwirbt;
b) wenn er vor erfüllter Wartefrist aus dem Beschäftigungsverhältnis austritt;
c) wenn er nach der erfüllten Wartefrist in den ersten 6 Monaten eines Jahrs aus dem Beschäftigungsverhältnis austritt.“

Wird die Wartefrist von 6 Monaten nicht erfüllt, weil die Beschäftigte erst später im Unternehmen angefangen hat zu arbeiten oder aber das Beschäftigungsverhältnis wird vor den 6 Monaten bereits wieder beendet, so entsteht dennoch ein Teilurlaubsanspruch für die Angestellte. Der Urlaubsanspruch beträgt an ein Zwölftel des jährlichen Urlaubes für jeden Monat in dem die Aushilfskraft oder Pauschalkraft gearbeitet hat.

Hierzu folgend ein paar Beispiele:

-Die Angestellte arbeitet 6-Tage die Woche und hat somit einen Mindestanspruch auf 24 Urlaubstage im Jahr. Mit jedem kompletten Monat in dem das Beschäftigungsverhältnis besteht erlangt die Angestellte Urlaubstage in diesem Bespiel jetzt wären es 2 Tage.
-Hat die Angestellte wiederum eine 5-Tage-Woche so hat sie einen Jahresanspruch auf Urlaub in Hohe von 20 Tagen. Für jeden vollständigen Monat in dem das Beschäftigungsverhältnis besteht erlang sie in diesem Fall 1,7 Urlaubstage.
-Bei einer 4-Tage-Woche besteht ein Anspruch auf 16 Urlaubstage im Jahr und mit jedem vollständigen Monat in dem das Beschäftigungsverhältnis besteht erlangt sie 1,3 Urlaubstage.
-Wiederum bei einer 3-Tage-Woche besteht ein Anspruch auf 12 Urlaubstage im Jahr und mit jedem vollständigen Monat in dem das Beschäftigungsverhältnis besteht erlang sie hier 1 Urlaubstag.
-Hat die Angestellte eine 2-Tage-Woche so besteht ein Anspruch auf 8 Urlaubstage im Jahr und mit jedem vollständigen Monat in dem das Beschäftigungsverhältnis besteht erlangt sie, 0,7 Urlaubstage.
-Und bei einer 1-Tage-Woche besteht ein Anspruch auf 4 Urlaubstage im Jahr und mit jedem vollständigen Monat in dem das Beschäftigungsverhältnis besteht erlangt sie 0,3 Urlaubstage.

Noch ein Beispiel zur besseren Veranschaulichung hierzu:
Arbeiten Sie als Aushilfskraft an Weihnachten einige Tage mehr als üblich, so ist es vorgeschrieben, dass der Arbeitgeber hieraus den monatlichen Durchschnitt als Berechnungsschema verwendet. Sind es zum Bespiel eben in den ersten 3 Wochen jeweils 2-Tage und in der vierten Woche des Monats 4-Tage, sprich 10 Tage im Monat an Arbeit die Sie leisten, wäre der Mittelwert hieraus 2,5 Arbeitstage pro Woche. Gerundet würde sich hieraus eine 3-Tage-Woche ergeben.

Hierzu sagt der §5 Teilurlaub Absatz 2 BUrlG folgendes:
Urlaubstage von mindestens einem Tag müssen auf einen ganzen Urlaubstag aufgerundet werden. Das heißt sind Sie als geringfügig Beschäftigter an 2-Tagen in der Woche beschäftigt, so stehen Ihnen pro Jahr 8 Urlaubstage zur Verfügung. Sie schalten somit jedes Monat 0,7 Urlaubstage frei, was dementsprechend auf 2 volle Tage aufgerundet werden müsste.

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